Gartenpflege – Was darf in den Betriebskosten umgelegt werden ?

Die Kosten für die Pflege der Außenanlagen können in der Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Zu den umlagefähigen Ausgaben gehören unter anderem das Rasenmähen, das Bewässern und Säubern, das Beschneiden der Hecken, das Fällen von kranken oder morschen Bäumen oder das Abfahren von Gartenabfällen. Ebenfalls dazu gehört die Beseitigung von Verunreinigungen wie zum Beispiel Hundekot (Urteil vom 10. Februar 2016, VIII ZR 33/15). Ist die Gartenanlage allerdings der Öffentlichkeit zugänglich, müssen Mieter nicht zahlen: Wenn jedermann die Flächen nutzen darf, unabhängig davon, ob er eine Wohnung in der Wohnanlage gemietet hat, können die Gartenarbeiten nicht als Betriebskosten umgelegt werden.

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