WEG - Muss Verwalter Kopien der Unterlagen für Eigentümer erstellen?

Möchte ein Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nehmen, muss dies in der Regel im Büro des Verwalters erfolgen. Ein Anspruch, dass dem Wohnungseigentümer Kopien übersandt werden, besteht in der Regel nicht. Hintergrund für diese Entscheidung ist ein Fall, in dem ein Wohnungseigentümer gut 21 Kilometer vom Büro des Verwalters entfernt wohnt. Der Eigentümer verlangte vom Verwalter, dass dieser ihm bestimmte Verwaltungsunterlagen in Kopie übersenden sollte. Das lehnte der Verwalter mit dem Hinweis ab, dass der Eigentümer die Unterlagen auch im Büro beim Verwalter einsehen könne.

Der BGH bestätigte die Ansicht des Verwalters.

Ein Anspruch der Eigentümer gegen den Verwalter, dass dieser den Eigentümern Verwaltungsunterlagen in Kopie übersendet besteht demnach nicht unbedingt. Auch nicht gegen Kostenerstattung. Durch die Einsichtsmöglichkeit der Unterlagen in den Räumen des Verwalters – und die Möglichkeit, dort auf eigene Kosten Kopien anzufertigen/anfertigen zu lassen –, wird das jeweilige Informationsrecht der Eigentümer ausreichend geschützt.

Freilich besteht ein Anspruch der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter sämtliche Verwaltungsunterlagen einsehen zu können. Dieses Einsichtsrecht unterliegt auch keinen weiteren besonderen Voraussetzungen, wie zum Beispiel besonderes rechtliches Interesse des Eigentümers.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, besteht das Einsichtsrecht in den Büroräumen des Verwalters, da dieser Ort – und eben nicht die Wohnanlage – regelmäßig den Verwaltungsmittelpunkt bildet.

Ob aber ein Anspruch auf Übersendung bestehen könne, wenn der Eigentümer weiter als 21 Kilometer weg wohnt, ließ der BGH offen. So könnte sich eine andere Betrachtung ergeben, wenn der Verwalter seinen Sitz in Berlin hat und der Eigentümer als Kapitalanleger beispielsweise in München wohnt. Dann könnte es unverhältnismäßig sein, wenn der Eigentümer in die Räume des Verwalters kommen muss. Es kommt also auch hier auf die Einzelfallbetrachtung an.

BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10

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