Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung ist in Kraft getreten

Mit der geänderten Verordnung sind u.a. die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt worden. Durch die einheitlichen Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler sollen laut BMWi insbesondere die Verbraucher entlastet werden. Warmwasser- und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Mietverträge für die eichpflichtigen Messgeräte oft nicht gleichzeitig endeten. Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen wird hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht. Darüber hinaus wurden verschiedene redaktionelle und technische Anpassungen vorgenommen.

Quelle: BMWi, VtW e.V.