
Rauchmelder
Bis 31.12.2018 müssen in Thüringen alle bestehenden Wohnungen mit Rauchwarnmelder ausgerüstet sein (§46 Abs. 4 LBO).Verantwortlich für den Einbau und die Betriebsbereitschaft der Geräte ist der Eigentümer.
Worauf beim Rauchwarnmelder achten
Seit 2008 dürfen nur noch nach DIN EN 14604 zertifizierte Rauchwarnmelder auf den Markt gebracht werden. Hochwertige Rauchwarnmelder haben neben dem VdS-Prüfzeichen das neue unabhängige und herstellerneutrale Qualitätszeichen „Q“. Das „Q“ ersetzt nicht die EN14604, sondern ergänzt sie in Bezug auf Kriterien:
- deutliche Reduktion von Falschalarmen
- erhöhte Stabilität
- fest eingebaute Batterien mit Lebensdauer von 10 Jahren

Installation und Wartung
Laut der Thüringer Bauordnung müssen Rauchmelder in Kinderzimmern, Schlafräumen und Fluren angebracht werden.
Eine regelmäßige Wartung/Kontrolle ist durch die DIN 14676 vorgeschrieben.
Wer mit der Installation und der Wartung auf Nummer sicher gehen will, beauftragt die asko. Wir verfügen über qualifizierte Q-geprüfte Rachwarnmelder-Fachkräfte, maßgeschneiderte Serviceangebote und hochwertige Produkte der Firmen Hekatron und Qundis.

asko - Rauchwarnmelder-Service
Eigentümer und Wohnungsunternehmen haften für Schäden, die aus einem Wohnungsbrand entstehen, wenn sie keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen haben. Über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht (§823 Abs. 1 BGB) sind sie verpflichtet, ihre Mieter mit geeigneten Geräten vor Brandgefahren zu schützen.
Fachleute raten ab, die Beschaffung, Installation und Wartung der Rauchmelder den Mietern zu überlassen. Das Haftungsrisiko für den Eigentümer besteht fort, denn er ist verpflichtet, die technischen Sicherheitsanlagen regelmäßig zu kontrollieren. Wir unterstützen Sie dabei. Unser asko-Rauchwarnmelder-Service umfasst neben der Installation hochwertiger Geräte auch die Funktionsprüfung gemäß DIN 14676 durch Q geprüfte Fachkräfte sowie eine ordnungsgemäße Protokollierung.
Neue Anwendungsnorm DIN 14676
Die seit 2012 geltende Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676 wurde überarbeitet. Mit der Novellierung wurde erstmals die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern auf eine normative Grundlage gestellt. In der überarbeiteten Neufassung der Anwendungsnorm DIN 14676-1 wurden drei Inspektionsverfahren definiert. Die Neufassung wurde im vierten Quartal 2018 veröffentlicht.
Inspektionsverfahren A: Rauchwarnmelder (Einzelmelder) mit Verfahren A müssen vor Ort geprüft werden. Sie verfügen über keine Funktionen für eine Ferninspektion.
Inspektionsverfahren B: Rauchwarnmelder (Teil-Ferninspektion) mit Verfahren B überprüfen selbstständig und wiederkehrend mindestens Energieversorgung, Rauchsensorik und Demontage. Bei den Typ-B-Geräten müssen Warnsignale, Raucheintrittsöffnung und Melder-Umgebung vor Ort oder aus der Ferne inspiziert werden.
Inspektionsverfahren C: Rauchwarnmelder mit Verfahren C (Melder mit kompletter Ferninspektion) eignen sich für eine komplette Ferninspektion. Sie überprüfen zusätzlich die Warnsignale, Raucheintrittsöffnungen und die Melder-Umgebung selbstständig und melden den Status mindestens alle 12 Monate.
Der Status der Geräte ist mindestens alle 12 + 6 Monate auszulesen und an die inspektionsverantwortliche Stelle zu übertragen.