Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen

Das Bundeskabinett hat die Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet. Damit werden u. a. die Eichfristen für Warm- und Kaltwasserzähler sowie Wärmezähler auf einheitlich sechs Jahre festgelegt. Durch einheitliche Eichfristen und damit einheitliche Austauschtermine für Warm- und Kaltwasserzähler sollen insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher entlastet werden.

Warmwasserzähler und Wärmezähler hatten bislang eine Eichfrist von fünf Jahren, Kaltwasserzähler von sechs Jahren. Die unterschiedlichen Eichfristen führten dazu, dass die Zählermietverträge oft nicht gleichzeitig enden. Eine vorzeitige Kündigung löst jedoch Ablösezahlungen für die Restmietlaufzeit aus, was die Kosten eines Anbieterwechsels erhöht. Mit der Vereinheitlichung der Eichfristen soll hier nun eine konkrete Verbesserung erreicht werden

Quelle: BMWi