BGH-Urteil: Mieter müssen auch bei Schimmel noch Miete zahlen

Es ist ein Ärgernis für jeden Mieter, wenn sich in der Wohnung Schimmelpilze breit machen. Der BGH hat jetzt jedoch entschieden: Schimmel darf kein Grund sein, keinerlei Miete mehr zu bezahlen.

Wenn die Wohnung mit Schimmelpilz befallen ist, dürfen Mieter ihren Vermieter zwar unter Druck setzen und Miete einbehalten. Das darf jedoch nicht so weit gehen, dass sie über einen unbefristeten Zeitraum hinweg gar nichts mehr zahlen, wie der BGH entschieden hat (VIII 17/14).

Im Fall hatte ein Mieter aus Kassel von März 2009 bis Oktober 2012 gar keine oder nur wenig Miete gezahlt. Er minderte die Miete wegen Schimmels in der Wohnung um 20 % und behielt darüber hinaus weitere 80 % ein, um seinen Vermieter unter Druck zu setzen.

Miete dürfe jedoch nicht vollständig und auch nicht endlos zurückgehalten werden, entschied der BGH. Der Mieter kann demnach zwar die Miete mindern und darüber hinaus auch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Letzteres ginge aber nur, solange es noch seinen Zweck erfülle und den Vermieter unter Druck setze. Einen zeitlichen Rahmen oder die Höhe einer Mindestzahlung nannte das Gericht nicht.

Urteil vom 17.6.2015 - VIII 17/14

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