Bundesrat stimmt Novellierung der HKVO zu

In der Entschließung der Ausschüsse betont der Bundesrat, dass der Einbau von fernauslesbaren Messgeräten nicht zu Mehrkosten bei Verbrauchern führen darf. Nach der Evaluation (3 Jahre) sollte geprüft werden, ob eine Kostendeckelung notwendig ist.
Ab 1. Januar 2022 besteht nun die Pflicht zur Mitteilung monatlicher unterjähriger Verbrauchsinformationen (UVI) an alle Nutzer, die bereits mit fernablesbaren Geräten ausgestattet sind. Fehler bei der UVI führen zu einem Kürzungsrecht in Höhe von 3 % von der Heizkostenabrechnung.
Außerdem dürfen ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung nur noch fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte (auch beim Regeltausch) eingebaut werden.
Die zusätzlich verpflichtenden Informationen in der Heizkostenabrechnung (z.B. Steuern, Abgaben und Zöllen) finden erst für die Abrechnung des kommenden Abrechnungszeitraums Beachtung.

Das sind die Anforderungen

Mit Inkrafttreten der Heizkostenverordnung sind Eigentümer verpflichtet, Wohnungsnutzenden in fernauslesbaren Liegenschaften monatliche Verbrauchsinformationen (UvI) mitzuteilen.

Mit Inkrafttreten der Heizkostenverordnung ist nur noch der Einbau fernauslesbarer & interoperabler Messgeräte gestattet.

Ab 01.01.2023 ist nur noch der Einbau von fernauslesbaren, an Smart-Meter-Gateways anbindbaren & interoperablen Messgeräten

Bestandsliegenschaften müssen bis 31.12.2026 mit fernauslesbaren & interoperablen Messgeräten ausgerüstet sein

Bestandsliegenschaften müssen bis 31.12.2030 mit fernauslesbaren, an Smart-MeterGateways anbindbaren & interoperablen Messgeräten ausgerüstet sein

Quelle: deumess e.V.