Miete für Rauchwarnmelder – Umlage über die Betriebskostenabrechnung

Darüber, welche Kosten rund um den Rauchwarnmelder umlegbar sind, wird immer mal wieder gestritten. Umso willkommener sind Urteile, die eine klare Richtung vorgeben, so wie das vom Landgericht Hagen. (LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15)

Danach dürfen dem Mieter die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern als Sonstige Betriebskosten i.S. v. §2 Nr. 17 BetrKV auf die Betriebskostenabrechnung gesetzt werden. Setzt aber voraus, dass im Mietvertrag die Kosten für die Wartung von Rauchwarnmeldern ausdrücklich genannt werden oder zumindest eine Öffnungsklausel für neue Betriebskosten im Mietvertrag steht.

Das Gericht begründete die Umlagefähigkeit so: Die Kosten für das Überprüfen der Funktionsfähigkeit und der Betriebssicherheit der Rauchwarnmelder im Objekt fallen regelmäßig an. Deswegen seien sie als Betriebskosten einzuordnen.

Mietkosten sind keine Betriebskosten

Haben Vermieter ihre Rauchwarnmelder nur gemietet, dürfen sie nicht auf den Mieter umgelegt werden. Mietkosten stellen keine umlegbaren Betriebskosten dar, weil diese Kosten an die Stelle von Anschaffungskosten treten. Anschaffungskosten sind ebenso wie Reparaturkosten nicht umlegbar. Es ist zwar so, dass nach § 2 Nr. 2, 4 und 5 BetrKV die Kosten für das Anmieten einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung von Wasser, Heizwärme und Warmwasser ausdrücklich zu den umlegbaren Betriebskosten gehören. Dabei handelt es sich allerdings um eine Ausnahmeregelung, daher kann diese Vorschrift nicht auf das Anmieten anderer technischer Einrichtungen, wie Rauchwarnmelder, ausgedehnt werden.

Was Sie beim Rauchwarnmelder auf den Mieter umlegen dürfen:

Anschaffungskosten – nein, allenfalls im Rahmen einer Modernisierungserhöhung

Batterietausch – strittig, wird teilweise zu den Wartungskosten gezählt

Ersatzgerät – nein, da Anschaffungskosten

Funktionsprüfung – ja, wenn die Kosten extra unter „Sonstige Kosten“ in der Betriebskostenklausel im Mietvertrag aufgeführt sind

Miete der Rauchwarnmelder – nein

Reparatur – nein, da Instandhaltungskosten

Wartung – ja, wenn die Kosten extra unter sonstige Kosten in ihrer Betriebskostenklausel im Mietvertrag aufgeführt sind

Quelle: Heidi Schnurr: Mieterhöhung wegen Modernisierung in Der VermieterBrief 10/2016, S. 6