Nachforderungen bei Betriebskosten

Wurden im Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, muss der Vermieter innerhalb von zwölf Monaten über die Betriebskosten abrechnen. Innerhalb dieses Zeitraums kann er Nachforderungen stellen - auch dann, wenn im Mietvertrag eine frühere Frist für die Abrechnung vereinbart wurde. In dem Fall hieß es im Mietvertrag: "Spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres ist über die vorangegangene Heizperiode abzurechnen." Die Vermieterin rechnete etwas später ab. Der Mieter muss dennoch die Nachforderung begleichen, so der BGH. Die Verspätung berechtigte ihn lediglich, Vorauszahlungen zurückzubehalten. (Urteil vom 20. Januar 2016, VIII ZR 152/15).

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