Neue Badewanne für den Mieter: Wann Vermieter deswegen die Miete erhöhen können

„Modernisiert“ ein Vermieter das Bad, indem er eine neue WC-Schüssel und eine Badewanne auswechselt, gilt so ein Austausch normalerweise als reine Instandhaltung. Das bedeutet: Modernisierungsempfehlung Fehlanzeige! 
Eine Modernisierung liegt nach §555b BGB vor, wenn eine dieser 7 baulichen Veränderungen durchgeführt wurde und man...

  1. in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig einspart (energetische Modernisierung)
  2. nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig einspart oder das Klima nachhaltig schützt
  3. den Wasserverbrauch nachhaltig reduziert
  4. den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht,
  5. die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert,
  6. neuen Wohnraum schafft oder
  7. aufgrund von Umständen durchführen musste, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach §555a BGB sind.

Erhöht der Vermieter mit seinen Umbauarbeiten den Wohnwert im Mietobjekt, darf er nach §555b Nr. 4 BGB die Umbauten als Anlass für eine Modernisierungserhöhung nehmen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er nicht nur neu gegen alt austauscht, sondern den Zuschnitt des Bades so verändert, dass es der Mieter sinnvoller nutzen kann.
Ein Berliner Vermieter wollte das Bad seines Mieters umbauen und dabei die Sanitärgegenstände anders anordnen. Doch der Mieter wollte davon nichts wissen und schon gar nicht mehr Miete dafür bezahlen. Er war mit der bisherigen Badausstattung zufrieden und verweigerte zunächst deswegen den Badumbau.
Die neu geplanten Sanitäreinrichtungen würden für mehr Platz im kleinen Bad sorgen, den Wasserverbrauch reduzieren (neues WC) und das Putzen erleichtern. Auch durch neue  Fliesen am Boden und den Wänden (bis zur Höhe 1,80m) lässt sich das Bad einfacher und hygienischer Putzen. Dies alles stellt eine Modernisierung dar.
Der Mieter muss die Handwerker reinlassen du später die Mieterhöhung zahlen. (AG Berlin Mitte, Urteil v. 8.8.2012, 17 C 263/11)

Quelle: Neue Badewanne für den Mieter: Wann Sie deswegen die Miete erhöhen können: in Der Vermieterbrief 04/2105, S4.