Nach § 543 Abs. 3 BGB muss ein Vermieter nicht unbedingt vorher abgemahnt haben. Verspricht eine Abmahnung sowieso keinen Erfolg oder ist eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt.
Mieter gefährdete mit seiner Zutrittsverweigerung andere Mieter im Haus
Das Gericht war der Ansicht, dass der Mieter einem Vermieter, der die Rauchwarnmelder warten will, das Betreten der Wohnung ermöglichen muss.
Hindert der Mieter seinen Vermieter an der Rauchwarnmelderwartung, gefährdet er damit schwerwiegend die Sicherheit des Wohnhauses und aller darin wohnenden Mieter. Außerdem gilt das als erhebliche Vertragsverletzung.
Gefährdung anderer stufte Gericht höher ein als schuldlos handelnder Mieter
Dazu kommt, dass der Vermieter seinen Versicherungsschutz gefährdet, wenn er seine Rauchwarnmelder nicht regelmäßig warten lässt. Die erhebliche Gefährdung überwiegt auch gegenüber dem Umstand, dass der Mieter psychisch krank ist und damit schuldlos handelt. Dies hat das Landgericht Konstanz entschieden.
Quelle: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Newsletter vom 29.06.18