Wichtig: Der Vermieter muss beweisen, dass die Abrechnung dem Mieter auch tatsächlich fristgerecht zugegangen ist.
Behauptet der Mieter nach Ablauf der Jahresfrist, dass er die Abrechnung nie erhalten hat und kann der Vermieter nicht das Gegenteil beweisen, kann er auch nichts mehr nachfordern.
Was Ihnen der Zusteller quittieren sollte
Um den Zugang nachweisen zu können, lassen viele Vermieter die Abrechnung von einem fremden oder eigenen Zusteller in den Hausbriefkasten des Mieters werfen. So auch ein Vermieter aus Berlin. Als es allerdings darum ging, vor Gericht nachzuweisen, dass die Abrechnung tatsächlich beim Mieter angekommen ist, konnte sich der Zusteller nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern.
Konsequenz: Weil sich der Zeuge nicht mehr an die behauptete Zustellung erinnern konnte, galt die Abrechnung als nicht rechtzeitig zugegangen und die Nachforderung damit als unberechtigt.
Lassen Sie den Zusteller vorher lesen, was er übergibt
Dazu kam, dass der Zusteller nur auf einer Liste mit einem Querstrich abgehakt hatte, welchen Mietern er die Abrechnung tatsächlich und rechtzeitig zugestellt hatte. Er hat aber nicht angeben können, wann das geschehen war. Da er sich auch nicht an ein konkretes Datum erinnern konnte, nutzte dem Vermieter auch die Zustellung durch einen Boten nichts: Er konnte weder Heiz- noch Betriebskosten nachfordern.
Quelle: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Newsletter vom 18.06.2018