Wespennest: Wer fürs Entfernen zahlen muss

Ungefähr 1000 Wespen bauten sich im Rolladenkasten eines Würzburger Mieters ein neues Zuhause. 

Zuerst waren es nur ungefähr 200 Wespen, die um den Balkon des Mieters schwirrten. Der Mieter bekam es mit der Angst zu tun, weil er ein Kleinkind im Haus hatte und seine Frau allergisch auf Insektenstiche reagierte. Deswegen rief er seinen Vermieter an. Weil er ihn nicht sofort erreichte, wandte sich der Mieter direkt an die Feuerwehr. Die rückte an und entfernte das Wespennest.

Die Feuerwehr stellte dem Mieter die Kosten für den Einsatz in Höhe von insgesamt 263,64 € in Rechnung. Der wollte die Kosten von seinem Vermieter ersetzt haben. Als der sich weigerte, verklagte ihn der Mieter und bekam Recht.

Der Vermieter muss für das Beseitigen des Wespennestes durch die Feuerwehr nach §563a Abs 2 Nr. 2 BGB aufkommen. Dort ist geregelt wer die Kosten für das Beseitigen eines Mangels zahlen muss. Das Gericht begründete seine Kostenentscheidung zulasten des Vermieters so: Das Wespennest muss sofort weg, weil von ihm eine akute Gefahr für Leib und Leben des Wohnungsmieters und seiner Familie ausging.

In einer solchen Situation reicht es, wenn der Mieter (wenngleich auch vergeblich) versucht, seinen Vermieter telefonisch zu benachrichtigen. Wäre der Anruf des Mieters erfolgreich gewesen, wären dem Vermieter vermutlich die gleichen Kosten entstanden, denn nach den Feststellungen des Gerichts war die Rechnung der Feuerwehr angemessen und erforderlich.

Die Feuerwehr war wegen der akuten Gefahrenlage geschlossen angerückt. Selbst wenn sich hinterher herausgestellt hätte, dass keine akute Gefahrenlage bestand, ist auf die „ex-ante-Betrachtung“ abzustellen. Also auf den Zeitpunkt, an dem der Mieter die Feuerwehr alarmiert hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Mieter berechtigterweise die Feuerwehr gerufen

AG Würzburg, Urteil vom 19.2.2014, 13 C 2751/13

Tatsächlich darf der Mieter bei Gefahr im Verzug auch ohne Absprache mit dem Vermieter selbst etwa einen Kammerjäger oder die Feuerwehr rufen und vom Vermieter nach § 536a Abs. 2 Nr.2 BGB nachträglich die Kosten ersetzt verlangen.

Quelle: Wespennest statt Wespentaille: Wer fürs Entfernen zahlen muss in Der VermieterBrief Mai 2015, S. 8.