Das Bundeskabinett hatte Anfang August 2021 eine Verordnung zur Novellierung der Heizkostenverordnung beschlossen. Es war erwartet worden, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 17.09.2021 abschließend über die Neuregelung beschließen wird. Doch die Entscheidung wurde vertagt

Dritte Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung verabschiedet: Entlastung für Verbraucher durch einheitliche Eichfristen für Zähler von Wärme, Kälte und Wasser

Hintergrund: Die europäische Energieeffizienzrichtlinie (EED) fordert die Fernablesbarkeit der Mess- und Erfassungsgeräte, Interoperabilität und mehr Informationen für die Verbraucher 

Mit dem Klimapaket hat die Bundesregierung beschlossen, wie viel Verbraucher für die Emissionen von CO₂ in Zukunft zahlen müssen. Nach aktueller Rechtslage werden diese Kosten von den Wohnungsnutzenden zu 100 % getragen.

Die Gesundheit der Wohnungsnutzer und unserer Beschäftigten hat für uns höchste Priorität. Deshalb gelten für die Durchführung unserer Dienstleistungen folgende Verhaltensregeln, basierend auf den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts:

Gerne nehmen wir uns für Ihre Fragen persönlich Zeit.

Der Ansteckungsschutz unserer Kundschaft und unserer Beschäftigten hat für uns weiterhin oberste Priorität! Deshalb bitten wir Sie um Beachtung folgender, notwendiger Maßnahmen:

Bitte vereinbaren Sie unbedingt vorab einen Termin für ein persönliches Gespräch in unserer Firma. Eine Terminvereinbarung können Sie telefonisch unter 0361-34766 30 oder per Mail an info@asko24.de durchführen.

Im Oktober 2020 tritt die neue Energieeffizienz-Richtlinie in Kraft. Damit haben sich die EU Staaten zum Klimaschutz verpflichtet, indem sie den Energieverbrauch durch mehr Transparenz für die Verbraucher reduzieren wollen. Wie das funktioniert, zeigt asko bei Welt der Wunder TV.

Zahlt der Vermieter dem Hausmeister eine Notdienstpauschale für Notdienstbereitschaft außerhalb der Geschäftszeiten für die Entgegennahme und Weiterleitung von Störungsmeldungen z. B. an Strom-, Heizungs- oder Wasserversorgung, handelt es sich um nicht umlagefähige Verwaltungskosten.

Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter wegen dem Einbau von Rauchwarnmelder scheint nicht abzureißen und die Gerichte weiterhin zu beschäftigen. Ein neuerliches Urteil des Amtsgericht Hamburg Blankenese bestätigt die bisher herrschende Rechtsprechung, dass es sich beim Einbau von Rauchwarnmeldern um eine Modernisierungsmaßnahme handelt.